Satzung des DAV BV Hellersdorf e.V.
Aktuelle Fassung von 2019:
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen Bezirksverband Hellersdorf e.V. im folgenden Bezirksverband (BV) genannt.
Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 23357 NZ des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
2. Der Sitz des Bezirksverbandes ist Berlin.
3. Der Bezirksverband vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Er ist Mitglied des DAV Landesverband Berlin e.V. dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
1. Anliegen des Bezirksverbandes ist die Förderung des Naturschutzes. Er dient der Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes.
In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsmäßige, gemeinnützige Tätigkeit.
2. Der BV. Hellersdorf e.V. verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:
a) die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns,
b) die Ausübung des Castings,
c) die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Instituten, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur und den Naturschutz einsetzen.
d) die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-,Landschafts- Natur- und Tierschutz
e) Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung und der Widereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten
f) die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich der Mitwirkung der Widerherstellung desselben
g) die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von Angelveranstaltungen unter besonderer hegerischer Erkenntnisse.
h) das Heranführen der Jugend an das Angeln und die Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Punkt d
i) die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen seinen Formen
j) die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Landesverband, sonstigen Behörden und Institutionen der Stadt- der Bezirke und in der Öffentlichkeit.
§ 3 Grundsätze, Gemeinnützigkeit
1. Der BV. Hellersdorf e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Mittel des BV. Hellersdorf e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch hohe Vergütung begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Bezirksverbandes Hellersdorf e. V. können:
a) Verbände
b) Vereine
c) alle natürlichen und juristischen Personen (Einzelmitglieder)
d) fördernde Mitglieder
werden, die diese Satzung des Vereins anerkennen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird, nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes, rechtskräftig.
3. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit sofortiger Wirkung bei Tod eines Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand mir einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31. Dezember
c) Ausschluss aus dem BV. Hellersdorf e.V.
5. Ein Mitglied, das im erheblichen Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt, dem BV Hellersdorf e.V. oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus den BV. Hellersdorf e.V. ausgeschlossen werden.
Der Wiederspruch ist an die Mitgliederversammlung zu richten, die über den Ausschluss entscheidet.
Der ordentliche Rechtsweg kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:
a) auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten, soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entstehen
b) auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen- und juristischen Personen
c) von den Vereinsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei-,Vereins-, Steuerecht und zum Arten- und Tierschutz, Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen
d) Einrichtungen des BV Hellersdorf e.V. zu nutzen
e) Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Vereinsorgane zu nutzen
2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten
b) sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des BV Hellersdorf e.V. einzuhalten
c) sich für den Satzungszweck einzusetzen
d) die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem BV Hellersdorf e.V. einzuhalten
e) den Vorstand über den Verein schädigende Bestätigung und Verstößen gegen die Satzung von Mitgliedern nach Kenntnis derselben zu in formieren.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der BV. Hellersdorf e.V. erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Organe
1. Die Organe des BV. Hellersdorf e.V. sind:
– Mitgliederversammlung
– der Vorstand
a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bezirksverband Hellersdorf e.V. Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des BV. Hellersdorf e.V. bindend.
b) Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB besteht aus dem 1.und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln Vertretungsberechtigt.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die jährlich mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt außer über die gestellten Anträge, insbesondere über die gestellten Anträge, insbesondere über den Geschäftsbericht, die Wahl und Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins.
Alle 5 Jahre findet eine Wahlversammlung statt, auf der Vorstand und Organe gewählt werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des BV. Hellersdorf e.V. erfordert oder ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angaben von Gründen es vom Vorstand fordert.
3. Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen (Datum der Postaufgabe) und Bekanntgabe der zu behandelnden Tagesordnung zu berufen.
4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Beschluss der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des BV Hellersdorf e.V. beinhaltet, ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Bezirksverbandes, soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden. Er setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist besonders zuständig für:
a) Durchführung satzungsgemäßer Wahlen
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung unter offen legen der Finanzen
c) Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Haushaltsplanes
e) Festsetzen der Höhe des Mitgliedsbeitrags
f) Beschlussfassung über Satzungsänderung
g) Beschlussfassung über die Auflösung des BV. Hellersdorf e.V.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden stimmberechtigten Sportfreund geleitet.
7. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Übertragung der Stimme ist nicht möglich.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) ersten Vorsitzenden
b) zweiten Vorsitzenden
c) Kassenwart
2. Den geschäftsführenden Vorstand bilden:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassenwart
Sie vertreten den BV Hellersdorf e.V. gerichtlich und außergerichtlich und ihnen obliegt die Vereinsverwaltung.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt, solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
erfolgt die Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesener Ausgaben, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.
5. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung, mit Beschluss der Mitgliederversammlung, von ihrer Funktion entbunden werden.
6. Vorstandsmitglieder haben die Pflicht:
6.1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie aufstellen der Tagesordnung
6.2) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
6.3) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen eines Jahresberichts und Vorlage des Jahresplanes
6.4) Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung
7. Vorstandssitzungen werden durch den 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bei seiner Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.
§ 10 Bekanntmachungen, Niederschriften
1. Über die Beratungen der Mitgliederversammlungen und des Vereinsvorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
Zwingend geforderte Beschlüsse sind zu Beurkunden.
2. Bekanntmachungen des BV Hellersdorf e.V. erfolgen durch einfachen Brief.
§ 11 Vereinsschiedsgericht
1. Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer die auf 5 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nur ihr rechenschaftspflichtig ist.
2. Das Vereinsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag bei:
– Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitglieder untereinander
– zwischen Mitgliedern und den Vorstand
§ 12 Ausschüsse
1. Für die Erledigung von Aufgaben sind ständige und nichtständige Ausschüsse zu wählen, die als Fachorgan zur Unterstützung des Vorstandes fungieren. In jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die weiteren Ausschussmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglied jedoch Mitglied des BV. Hellersdorf e.V. sein.
2. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausübende Funktion. Sie sind nicht Beschluss-, jedoch Antragsberechtigt.
3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes geregelt.
4. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Revisoren für eine Wahlperiode von 5 Jahren. Diesem obliegt es im Jahr mindestens eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Sie haben auf der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen bzw. bekannt zu geben, warum dieser Antrag nicht gestellt wird.
§ 13 Auflösung, Verwendung des Vereinsvermögens
1. Über die Auflösung des BV. Hellersdorf e.V. oder bei Wegfall des vereinbarten Vereinszwecks beschließt die Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitliedern.
Die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigende Körperschaft zwecks Verwendung für die Sauberkeit an unseren Gewässern und für den Fischbesatz.
§ 14 Gerichtstand
Gerichtstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Berlin.
§ 15 notwendige Änderungen
Der Vorstand des Bezirksverbandes ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des BV. notwendigen formellen Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15. Dezember 2001 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.